Diagnostik

Erstgespräch (30 Minuten)kostenlos
Feststellung und Kategorisierung einer Legasthenie/Dyskalkulie/Lernproblematik
inkl. pädagogischem AFS-Testverfahren, Anamnese, Fehleranalyse & pädagogischem Gutachten und einem
anschließenden Beratungsgespräch
149,-
Ausführliches Gutachten auf Basis der Testergebnisse
Mitzubringen sind die letzten Klassenarbeiten des Kindes/des Jugendlichen, die einer ausführlichen qualitativen Fehleranalyse unterzogen
und zur Auswertung der Testergebnisse hinzugezogen werden.
Zudem bringen Sie gerne den von mir zugesendeten Anamnesebogen ausgefüllt zum Termin mit.
249,-

Training für Kinder & Jugendliche

(auf Anfrage auch für Erwachsene)

Erste Probestundekostenlos
Legasthenietraining (60 Minuten)
inkl. Trainingsmaterialien, Übungsblätter
39,-
Dyskalkulietraining (60 Minuten)
inkl. Trainingsmaterialien, Übungsblätter
39,-
Lernförderung (60 Minuten)
inkl. Trainingsmaterialien, Übungsblätter
39,-
Aufmerksamkeitstraining für Vorschulkinder (60 Minuten)35,-

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Falls gewünscht, nehme ich auch gerne Kontakt mit den Lehrkräften des Kindes auf.

Kostenübernahme durch die Krankenkassen

Die Krankenkassen tragen die Kosten einer außerschulischen Legasthenie-, Dyskalkulie- oder einer speziellen Lernförderung nicht. Sie kommen lediglich für die Behandlung von körperlichen oder psychischen Erkrankungen auf, die Folge der Legasthenie sein können.

Die Kosten für ein Lerntraining werden also in der Regel nicht erstattet und müssen selbst getragen werden.
Sie können diese jedoch im Rahmen der Kosten für außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.

Mögliche Kostenübernahme durch das Jugendamt

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine drohende seelische Behinderung voraus.

Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:

„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“

§ 35a SGB VIII

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie www.bvl-legasthenie.de